Weiterführung oder Neuwahl der Rechtsform?
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Haftung des Unternehmers (Teil 1) >1
Haftung des Unternehmers
(Teil 2) >2
Mietrechtliche Fragen >2
Rechtlich und steuerlich
sind für alle Übertragungsmöglichkeiten eine Vielzahl
von Aspekten zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt
jedoch, dass die Planung einer Unternehmensübergabe erst
betriebs- wirtschaftlich vorgenommen und dann rechtlich und steuerlich
optimiert werden sollte,
nicht umgekehrt. In allen Fällen sollten Sie frühzeitig
mit Ihren Beratern sprechen.
Weiterführung oder Neuwahl der Rechtsform?
Das Thema Rechtsform
ist sowohl für den Nachfolger als auch
für den übergebenden Unternehmer von Bedeutung. Inhaber
und Nachfolger müssen entscheiden, ob es sinnvoll ist, die
bestehende Rechtsform zu behalten oder umzuwandeln. Bleiben alte
Strukturen bestehen oder soll es zu wesentlichen Änderungen
kommen? Welche Steuerbelastungen fallen je nach Rechtsform an?
Welche
Entscheidungsstrukturen entstehen? Wie reagiert die Hausbank?
Für den Fall, dass Nachfolger und Übergeber eine gemeinsame
Übergangsphase planen, kann es sinnvoll sein, das Unternehmen
von einem Einzelunternehmen in eine GmbH oder Personengesellschaft
umzuwandeln.
Je nach Rechtsform sind bei der Übertragung wichtige Fragen
zur Haftung und Zustimmung evtl. weiterer Gesellschafter verknüpft.
Inwieweit haftet beispielsweise der Käufer für Schulden,
die vor der Übertragung entstanden sind? Inwieweit haftet der
Verkäufer nach der Übertragung für zurückliegende
Verbindlichkeiten?
Die entscheidenden Kriterien bei der Wahl der Rechtsform
sind vor allem
- Haftung
- Steueroptimierung
- Finanzierung beim Kauf
- Eignung für eine schrittweise Nachfolge
Eine ausführliche Beschreibung der Rechtsformen finden im
dazu vorgesehen Kapitel Rechtsformen.
Die Haftung des Unternehmers
Haftung gegenüber Altgläubigern
Wurde eine Kommanditeinlage
beim Rechtsübergang auf den Erwerber
nicht oder nicht vollständig bezahlt, haften - auch bei Eintragung
des Rechtsnachfolgevermerks - Käufer und Verkäufer als
Gesamtschuldner gegenüber Altgläubigern. Der Kaufvertrag
sollte daher regeln, dass ausschliesslich der Verkäufer
gegenüber den Altgläubigern des Unternehmens haftet.
Haftung
bei Übernahme des Namens
Einen wesentlichen Bestandteil des
Firmenwertes machen der Name des Unternehmens und sein Image aus.
In vielen Fällen wird
das Unternehmen vom Nachfolger unter dem alten Namen fortgeführt.
In der Fortführung des Namens kann ein enormes Haftungsrisiko
stecken, weil der Käufer für alle im Betrieb des Geschäfts
begründeten Verbind- lichkeiten des früheren Inhabers
haftet. Das gilt auch dann, wenn trotz Namenszusätzen
der Name Kontinuität
vermittelt.
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