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Weiterführung oder Neuwahl der Rechtsform? >1
Haftung des Unternehmers (Teil 1) >1
Haftung des Unternehmers (Teil 2) >2
Mietrechtliche Fragen >2


Rechtlich und steuerlich sind für alle Übertragungsmöglichkeiten eine Vielzahl von Aspekten zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt jedoch, dass die Planung einer Unternehmensübergabe erst betriebs- wirtschaftlich vorgenommen und dann rechtlich und steuerlich optimiert werden sollte, nicht umgekehrt. In allen Fällen sollten Sie frühzeitig mit Ihren Beratern sprechen.

Weiterführung oder Neuwahl der Rechtsform?

Das Thema Rechtsform ist sowohl für den Nachfolger als auch für den übergebenden Unternehmer von Bedeutung. Inhaber und Nachfolger müssen entscheiden, ob es sinnvoll ist, die bestehende Rechtsform zu behalten oder umzuwandeln. Bleiben alte Strukturen bestehen oder soll es zu wesentlichen Änderungen kommen? Welche Steuerbelastungen fallen je nach Rechtsform an? Welche Entscheidungsstrukturen entstehen? Wie reagiert die Hausbank?

Für den Fall, dass Nachfolger und Übergeber eine gemeinsame Übergangsphase planen, kann es sinnvoll sein, das Unternehmen von einem Einzelunternehmen in eine GmbH oder Personengesellschaft umzuwandeln.

Je nach Rechtsform sind bei der Übertragung wichtige Fragen zur Haftung und Zustimmung evtl. weiterer Gesellschafter verknüpft. Inwieweit haftet beispielsweise der Käufer für Schulden, die vor der Übertragung entstanden sind? Inwieweit haftet der Verkäufer nach der Übertragung für zurückliegende Verbindlichkeiten?

Die entscheidenden Kriterien bei der Wahl der Rechtsform sind vor allem
  • Haftung
  • Steueroptimierung
  • Finanzierung beim Kauf
  • Eignung für eine schrittweise Nachfolge
Eine ausführliche Beschreibung der Rechtsformen finden im dazu vorgesehen Kapitel Rechtsformen.

Die Haftung des Unternehmers

Haftung gegenüber Altgläubigern
Wurde eine Kommanditeinlage beim Rechtsübergang auf den Erwerber nicht oder nicht vollständig bezahlt, haften - auch bei Eintragung des Rechtsnachfolgevermerks - Käufer und Verkäufer als Gesamtschuldner gegenüber Altgläubigern. Der Kaufvertrag sollte daher regeln, dass ausschliesslich der Verkäufer gegenüber den Altgläubigern des Unternehmens haftet.

Haftung bei Übernahme des Namens
Einen wesentlichen Bestandteil des Firmenwertes machen der Name des Unternehmens und sein Image aus. In vielen Fällen wird das Unternehmen vom Nachfolger unter dem alten Namen fortgeführt. In der Fortführung des Namens kann ein enormes Haftungsrisiko stecken, weil der Käufer für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbind- lichkeiten des früheren Inhabers haftet. Das gilt auch dann, wenn trotz Namenszusätzen der Name Kontinuität vermittelt.



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