Weiterführung
oder Neuwahl der Rechtsform? >1
Haftung des Unternehmers
(Teil 1) >1
Haftung des Unternehmers (Teil 2) >2
Mietrechtliche Fragen >2
Haftung des Unternehmers (Fortsetzung)
Haftung für betriebliche Steuerschulden
Der Nachfolger übernimmt alle betrieblichen Steuerschulden
des Alt-Inhabers, die im Kalenderjahr vor der Übertragung entstanden
sind. Dazu gehören Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Lohnsteuer,
betriebliche Kfz-Steuer usw. Der Nachfolger haftet maximal in
Höhe
des Unter- nehmenswertes. Die Haftung für Steuerschulden kann
vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Deshalb: Negativbescheinigung
des Finanz- amtes vorlegen lassen. Und: Bestätigung des Inhabers
in Kaufvertrag aufnehmen, dass "nach seinem Kenntnisstand"
keine Steuerschulden vorliegen bzw. er für Steuernachzahlungen
aufkommt. Andernfalls wird der Kaufvertrag rückgängig
gemacht. Sinnvoll ist es in diesem Zusammenhang, sich vom Verkäufer
bestätigen zu lassen, dass er über ausreichend privates
Vermögen verfügt, um mögliche alte Verbindlichkeiten
zu begleichen.
Haftung für Löhne und Gehälter
Der Nachfolger
muss alle bestehenden Arbeitsverhältnisse mit
allen Rechten und Pflichten wie übertarifliche Bezahlung,
besondere Urlaubs- vereinbarungen usw. übernehmen. Er haftet
für Forderungen,
die sich aus Arbeitsverträgen ergeben, dazu gehören in
erster Linie Lohn- und Gehaltsschulden der letzten zwölf
Monate. Er haftet nicht für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge
(dafür aber für nicht-abgeführte Lohnsteuer).
Wurden mit Mitarbeitern Abfindungen oder Pensions- zusagen im
Rahmen von
Kündigungen vereinbart, muss der Nachfolger diese zahlen,
wenn das Arbeitsverhältnis nach der Übertragung endet.
Deshalb: Im Kaufvertrag genau regeln, welche eventuellen Zahlungen sich
aus den Arbeitsverträgen ergeben.
Haftung für Garantieleistungen
Der
Nachfolger haftet für Produkte und Leistungen, die vor
der Übertragung geliefert bzw. ausgeführt wurden. Im Kaufvertrag
sollte daher eine Freistellungserklärung aufgenommen werden,
die zwischen Käufer und Verkäufer klärt, wer im Innenverhältnis
haftet.
Haftung Sozialversicherung
Als Übernehmer haften Sie bereits bis zu 12 Monaten vor der
Übernahme für den Rückstand der Sozialversicherung.
Verlangen Sie vom Übergeber daher den Rückstandsnachweis
der Sozialversicherung (Genehmigung des Übergebers ist dafür
erforderlich!).
Mietrechtliche Fragen
Im Regelfall wird bei einer Betriebsnachfolge
auch die Aus- tragungsstätte
des Unternehmens übernommen. Somit ergeben sich mietrechtliche
Fragen, welche sich der Übernehmer stellen und mit dem Vermieter
abklären sollte:
1. Besteht die Möglichkeit dass der Vermieter den Mietzins
bei Über- nahme erhöht? Falls dies der Fall ist muss
mit dem Vermieter eine für beide Seiten akzeptable Lösung
gefunden werden.
2. Ist die Vermietung des Objektes befristet? Eine
unbefristete Miet- dauer ist von Vorteil und sollte unbedingt Bestandteil
des Mietvertrages
sein.
3. Welche Veränderungsmöglichkeiten hat man als Mieter?
Werden Veränderungen die nachhaltig den Wert der Liegenschaft
verbessern (z.B. neue Leitungen) bei Kündigung des Mietverhältnisses
abgegolten?
4. Werden die Räumlichkeiten "branchenfrei" vermietet?
Nur so können Sie Ihren Geschäftszweig ohne der Zustimmung
ihres Vermieters ändern.
Bitte bedenken Sie, dass auch im Mietrecht
nicht die privatrechtlichen Bestimmungen gelten. Konsultieren Sie
einen Anwalt Ihres Vertrauens
welcher Ihren Mietvertrag prüft.
|
Abfertigung NEU
Die Neuregelung der Abfertigung mit allen Vor- und Nachteilen ist gerade für
Gründer und Jungunternehmer interessant.
> weiter

NEUFÖG
Das NEUFÖG bietet auch Betriebsnach- folgern finanzielle Einsparungen bei
der Startphase.
> weiter


> Checkliste
Gewähr- leistungsfristen |