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Weiterführung oder Neuwahl der Rechtsform? >1
Haftung des Unternehmers (Teil 1) >1
Haftung des Unternehmers (Teil 2) >2
Mietrechtliche Fragen >2


Haftung des Unternehmers (Fortsetzung)


Haftung für betriebliche Steuerschulden

Der Nachfolger übernimmt alle betrieblichen Steuerschulden des Alt-Inhabers, die im Kalenderjahr vor der Übertragung entstanden sind. Dazu gehören Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Lohnsteuer, betriebliche Kfz-Steuer usw. Der Nachfolger haftet maximal in Höhe des Unter- nehmenswertes. Die Haftung für Steuerschulden kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Deshalb: Negativbescheinigung des Finanz- amtes vorlegen lassen. Und: Bestätigung des Inhabers in Kaufvertrag aufnehmen, dass "nach seinem Kenntnisstand" keine Steuerschulden vorliegen bzw. er für Steuernachzahlungen aufkommt. Andernfalls wird der Kaufvertrag rückgängig gemacht. Sinnvoll ist es in diesem Zusammenhang, sich vom Verkäufer bestätigen zu lassen, dass er über ausreichend privates Vermögen verfügt, um mögliche alte Verbindlichkeiten zu begleichen.

Haftung für Löhne und Gehälter

Der Nachfolger muss alle bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten wie übertarifliche Bezahlung, besondere Urlaubs- vereinbarungen usw. übernehmen. Er haftet für Forderungen, die sich aus Arbeitsverträgen ergeben, dazu gehören in erster Linie Lohn- und Gehaltsschulden der letzten zwölf Monate. Er haftet nicht für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge (dafür aber für nicht-abgeführte Lohnsteuer). Wurden mit Mitarbeitern Abfindungen oder Pensions- zusagen im Rahmen von Kündigungen vereinbart, muss der Nachfolger diese zahlen, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Übertragung endet.

Deshalb: Im Kaufvertrag genau regeln, welche eventuellen Zahlungen sich aus den Arbeitsverträgen ergeben.

Haftung für Garantieleistungen
Der Nachfolger haftet für Produkte und Leistungen, die vor der Übertragung geliefert bzw. ausgeführt wurden. Im Kaufvertrag sollte daher eine Freistellungserklärung aufgenommen werden, die zwischen Käufer und Verkäufer klärt, wer im Innenverhältnis haftet.

Haftung Sozialversicherung
Als Übernehmer haften Sie bereits bis zu 12 Monaten vor der Übernahme für den Rückstand der Sozialversicherung. Verlangen Sie vom Übergeber daher den Rückstandsnachweis der Sozialversicherung (Genehmigung des Übergebers ist dafür erforderlich!).

Mietrechtliche Fragen

Im Regelfall wird bei einer Betriebsnachfolge auch die Aus- tragungsstätte des Unternehmens übernommen. Somit ergeben sich mietrechtliche Fragen, welche sich der Übernehmer stellen und mit dem Vermieter abklären sollte:

1. Besteht die Möglichkeit dass der Vermieter den Mietzins bei Über- nahme erhöht? Falls dies der Fall ist muss mit dem Vermieter eine für beide Seiten akzeptable Lösung gefunden werden.

2. Ist die Vermietung des Objektes befristet? Eine unbefristete Miet- dauer ist von Vorteil und sollte unbedingt Bestandteil des Mietvertrages sein.

3. Welche Veränderungsmöglichkeiten hat man als Mieter? Werden Veränderungen die nachhaltig den Wert der Liegenschaft verbessern (z.B. neue Leitungen) bei Kündigung des Mietverhältnisses abgegolten?

4. Werden die Räumlichkeiten "branchenfrei" vermietet? Nur so können Sie Ihren Geschäftszweig ohne der Zustimmung ihres Vermieters ändern.

Bitte bedenken Sie, dass auch im Mietrecht nicht die privatrechtlichen Bestimmungen gelten. Konsultieren Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens welcher Ihren Mietvertrag prüft.



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