Unentgeltliche Übergabe ("Schenkung")
Unternehmenskauf
Unternehmenspacht
Unentgeltliche Übergabe ("Schenkung")
Wollen
Sie Ihrem Nachfolger den Betrieb schenken? Überprüfen
Sie vorher, ob Ihre Altersvorsorge auch ohne einen eventuellen Unter-
nehmensverkauf gesichert ist. Wenn nicht, müssen Sie mit allen Beteiligten
eine Lösung finden, die Ihre "Versorgungslücke" deckt.
Sie
möchten Ihrer Tochter, die Ihre Nachfolgerin werden soll, das
Unternehmen vererben oder verschenken? Dann ist es wichtig, dass
Sie Ihre Übertragungspläne durch eine entsprechende erbrechtliche
Regel- ung verbindlich machen. Anderenfalls würde die gesetzliche
Erb- regelung eine Lösung vorschreiben, die vielleicht für
alle Beteiligten (auch für das Unternehmen!) nachteilig wäre.
Eine
Nachfolge-Regelung sollte von langer Hand geplant werden. Mit einer
sukzessiven Übertragung durch mehrere Schenkungen lassen sich
oftmals hohe Steuerersparnisse erzielen. Wenn die Ver- mögensübergabe
also langfristig geplant ist, können Nachfolger steuerliche
Vorteile
öfters nutzen.
Darüber hinaus bietet die Schenkung die Besonderheit, dass sie an
Bedingungen geknüpft werden kann. Auflagen hinsichtlich einer bestimmten
Berufsausbildung, die Verpflichtung zur Versorgung von Angehörigen
oder die Vereinbarung von Niessbrauchrechten können solche
Bedingungen sein.
In jeden Schenkungsvertrag gehört eine Rückfallklausel für
den Fall eines Vorversterbens des Beschenkten. Sonst fallen womöglich
(erneut) Steuern an wie in dem Fall, als der Vater 50 % der Anteile seiner
florierenden GmbH seinem unverheirateten Sohn schenkte, der jedoch kurze
Zeit später bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückte
Unternehmenskauf
Der Existenzgründer hat die Möglichkeit, das Unternehmen gegen
eine Einmalzahlung oder gegen Rente, Rate oder dauernde Last zu kaufen.
Hier werden von Anfang an klare Eigentumsverhältnisse geschaffen,
und der Käufer hat die freie Verfügungsgewalt über das
Unternehmen. Bei Kauf gegen Einmalzahlung muss der Käufer dem Verkäufer
die gesamte Summe auf einmal übergeben. Der Kapitalbedarf des Existenzgründers
ist entsprechend hoch. Er kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen
die Summe mit zinsgünstigen und in den ersten Jahren tilgungsfreien
öffentlichen Existenzgründungsdarlehen finanzieren.
Hat der
Existenzgründer nicht genügend Kapital, um den Kaufpreis
durch Einmalzahlung zu begleichen, kann er den Kauf gegen wiederkehrende
Zahlungen vereinbaren. Dann übernimmt der Ver- käufer anstelle
einer Bank die Finanzierungsfunktion. Bei wieder- kehrenden Zahlungen
wird zwischen Rente, Rate oder dauernder Last unterschieden.
Bei der Rente wird zwischen Zeit- oder Leibrente unterschieden. Während
bei der Leibrente die wiederkehrenden Zahlungen bis zum Tod der Nutzniesser
erfolgen, ist die Zeitrente auf eine bestimmte Dauer festgelegt. Die
Zeitrente muss für mindestens zehn Jahre vereinbart werden.
Der Existenzgründer kann den Kaufpreis auch als (Kaufpreis-)Rate
zahlen. In diesem Fall ist die Laufzeit auf maximal zehn Jahre begrenzt.
Die Ratenzahlung dient ausschliesslich dazu, dem Erwerber die Finanzierung
zu erleichtern.
Bei der dauernden Last handelt es sich um wiederkehrende
Zahlungen über
mindestens zehn Jahre. Charakteristisch ist, dass die Zahlungen zwar regelmäßig
erfolgen, aber deren Höhe nicht immer gleich ausfällt, zum
Beispiel, wenn Sie sich am Unternehmensgewinn orientieren oder wenn eine
Wertanpassung
vereinbart wird.
Ob die Rente, die Rate oder die dauernde Last für Sie günstiger
ist, hängt im Wesentlichen auch von den steuerlichen Auswirkungen
ab. Besprechen Sie daher die sich bietenden Möglichkeiten mit Ihrem
Steuerberater.
Unternehmenspacht
Wie beim Kauf gegen wiederkehrende Zahlungen
muss der Unter- nehmensnachfolger auch hier keinen Gesamtkaufpreis finanzieren.
Die Pachtzahlungen
können in voller Höhe als Betriebsausgaben steuerlich
geltend gemacht werden. Das Unternehmen geht aber nicht in das
Eigentum
des Nachfolgers über und seine unternehmerische Tätigkeit
innerhalb des Pachtbetriebes ist zeitlich begrenzt. Darüber
hinaus besteht eventuell ein Interessengegensatz zwischen Pächter
und Ver- pächter. Zum Beispiel wird der Pächter daran
interessiert sein, die Leistungsfähigkeit des Unternehmens
durch Investitionen zu steigern. Der Verpächter wird diese
Investitionen aber unter Umständen nicht tätigen,
weil er als Eigentümer des
Betriebes nicht gleichzeitig Nutzniesser ist.
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Übernahmefahrplan
Hier finden Sie eine Kurzübersicht welche Punkte von der Über- nehmerseite
bedacht werden sollten.
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Übergabefahrplan
Die anschliessende Kurzübersicht hilft dem Betriebsübergeber, die
wesentlichsten Punkte zu beachten.
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Basel II
Basel II als Her- ausforderung und Chance – die wichtig- sten Regelungen
und
Neuerungen im Überblick.
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