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Unentgeltliche Übergabe ("Schenkung")
Unternehmenskauf
Unternehmenspacht


Unentgeltliche Übergabe ("Schenkung")

Wollen Sie Ihrem Nachfolger den Betrieb schenken? Überprüfen Sie vorher, ob Ihre Altersvorsorge auch ohne einen eventuellen Unter- nehmensverkauf gesichert ist. Wenn nicht, müssen Sie mit allen Beteiligten eine Lösung finden, die Ihre "Versorgungslücke" deckt.

Sie möchten Ihrer Tochter, die Ihre Nachfolgerin werden soll, das Unternehmen vererben oder verschenken? Dann ist es wichtig, dass Sie Ihre Übertragungspläne durch eine entsprechende erbrechtliche Regel- ung verbindlich machen. Anderenfalls würde die gesetzliche Erb- regelung eine Lösung vorschreiben, die vielleicht für alle Beteiligten (auch für das Unternehmen!) nachteilig wäre.

Eine Nachfolge-Regelung sollte von langer Hand geplant werden. Mit einer sukzessiven Übertragung durch mehrere Schenkungen lassen sich oftmals hohe Steuerersparnisse erzielen. Wenn die Ver- mögensübergabe also langfristig geplant ist, können Nachfolger steuerliche Vorteile öfters nutzen.

Darüber hinaus bietet die Schenkung die Besonderheit, dass sie an Bedingungen geknüpft werden kann. Auflagen hinsichtlich einer bestimmten Berufsausbildung, die Verpflichtung zur Versorgung von Angehörigen oder die Vereinbarung von Niessbrauchrechten können solche Bedingungen sein.

In jeden Schenkungsvertrag gehört eine Rückfallklausel für den Fall eines Vorversterbens des Beschenkten. Sonst fallen womöglich (erneut) Steuern an wie in dem Fall, als der Vater 50 % der Anteile seiner florierenden GmbH seinem unverheirateten Sohn schenkte, der jedoch kurze Zeit später bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückte

Unternehmenskauf

Der Existenzgründer hat die Möglichkeit, das Unternehmen gegen eine Einmalzahlung oder gegen Rente, Rate oder dauernde Last zu kaufen. Hier werden von Anfang an klare Eigentumsverhältnisse geschaffen, und der Käufer hat die freie Verfügungsgewalt über das Unternehmen. Bei Kauf gegen Einmalzahlung muss der Käufer dem Verkäufer die gesamte Summe auf einmal übergeben. Der Kapitalbedarf des Existenzgründers ist entsprechend hoch. Er kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Summe mit zinsgünstigen und in den ersten Jahren tilgungsfreien öffentlichen Existenzgründungsdarlehen finanzieren.

Hat der Existenzgründer nicht genügend Kapital, um den Kaufpreis durch Einmalzahlung zu begleichen, kann er den Kauf gegen wiederkehrende Zahlungen vereinbaren. Dann übernimmt der Ver- käufer anstelle einer Bank die Finanzierungsfunktion. Bei wieder- kehrenden Zahlungen wird zwischen Rente, Rate oder dauernder Last unterschieden.
Bei der Rente wird zwischen Zeit- oder Leibrente unterschieden. Während bei der Leibrente die wiederkehrenden Zahlungen bis zum Tod der Nutzniesser erfolgen, ist die Zeitrente auf eine bestimmte Dauer festgelegt. Die Zeitrente muss für mindestens zehn Jahre vereinbart werden.

Der Existenzgründer kann den Kaufpreis auch als (Kaufpreis-)Rate zahlen. In diesem Fall ist die Laufzeit auf maximal zehn Jahre begrenzt. Die Ratenzahlung dient ausschliesslich dazu, dem Erwerber die Finanzierung zu erleichtern.

Bei der dauernden Last handelt es sich um wiederkehrende Zahlungen über mindestens zehn Jahre. Charakteristisch ist, dass die Zahlungen zwar regelmäßig erfolgen, aber deren Höhe nicht immer gleich ausfällt, zum Beispiel, wenn Sie sich am Unternehmensgewinn orientieren oder wenn eine Wertanpassung vereinbart wird.
Ob die Rente, die Rate oder die dauernde Last für Sie günstiger ist, hängt im Wesentlichen auch von den steuerlichen Auswirkungen ab. Besprechen Sie daher die sich bietenden Möglichkeiten mit Ihrem Steuerberater.

Unternehmenspacht

Wie beim Kauf gegen wiederkehrende Zahlungen muss der Unter- nehmensnachfolger auch hier keinen Gesamtkaufpreis finanzieren. Die Pachtzahlungen können in voller Höhe als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Das Unternehmen geht aber nicht in das Eigentum des Nachfolgers über und seine unternehmerische Tätigkeit innerhalb des Pachtbetriebes ist zeitlich begrenzt. Darüber hinaus besteht eventuell ein Interessengegensatz zwischen Pächter und Ver- pächter. Zum Beispiel wird der Pächter daran interessiert sein, die Leistungsfähigkeit des Unternehmens durch Investitionen zu steigern. Der Verpächter wird diese Investitionen aber unter Umständen nicht tätigen, weil er als Eigentümer des Betriebes nicht gleichzeitig Nutzniesser ist.


 


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Hier finden Sie eine Kurzübersicht welche Punkte von der Über- nehmerseite bedacht werden sollten.

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