Rechtliche Bestimmungen beim Franchising >1
Elemente im Franchise-Vertrag >1
Der Franchise-Vertrag >2
Zeitrahmen des Vertrages >2
Rechtliche Bestimmungen beim Franchising
Im Gegensatz zum wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Bereich hat man
sich in der Rechtsprechung und Judikatur in Österreich nur sehr wenig
mit Franchising auseinandergesetzt. Im deutschsprachigen Raum war - wie
in vielen anderen Bereichen auch - Deutschland das erste Land, welches
den Franchise-Vertrag rechtsdogmatisch erfasste.
Der Definition des deutschen Bundesarbeitsgerichtes schloss sich 1987
auch der OGH an: Es "wird durch den Franchise-Vertrag ein Dauerschuldverhältnis
begründet, durch das der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer gegen
Entgelt das Recht einräumt, bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen
unter Verwendung von Name, Marke, Ausstattung usw, sowie der gewerblichen
und technischen Erfahrungen des Franchise-Gebers und unter Beachtung des
von diesem entwickelten Organisations- und Werbesystems zu vertreiben,
wobei
der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer Beistand, Rat und Schulung in
technischer und verkaufstechnischer Hinsicht gewährt und eine Kontrolle über
die Geschäftstägigkeit des Franchise-Nehmers ausübt.
Dazu tritt beim sogenannten Produkt-Franchising eine Pflicht des Franchise-Nehmers
zum ausschliesslichen Warenbezug vom Franchise-Geber (Exklusiv- bindung)."
Weitere charakteristische Merkmale sind die straffe Organisation und
der Unternehmerstatus des Franchise-Nehmers, welche im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung handeln. Nach Auswertung dieser Charakteristika wurde
vom OGH diese Vertragsart als ein gemischter Vertrag, welcher wesentliche
Elemente eines Bestand-, Lizenz-, und Vertragshändler-Vertrages aufweist,
eingestuft.
Im Gegensatz zur Judikatur hat man sich in der deutschsprachigen Literatur
schon wesentlich früher mit Franchising befasst. 1982 wurde von
Schönherr der Franchise-Vertrag als eine Mischung zwischen
Lizenz- und Know-how-Vertrag beschrieben, ein Jahr später tituliert Jahn
den Franchise-Vertrag als eine blosse Weiterentwicklung des Lizenz-Ver-
trages. Die erste genauere Publikation zu diesem Thema führte Schlemmer
durch, der 1984 in seiner Arbeit "Der Franchise-Vertrag" die einzelnen
Regelungspunkte genau untersuchte.
Elemente im Franchise-Vertrag
Wie man hier nun erkennen kann, sind im Franchise-Vertrag Elemente einzelner
im Zivilrecht (ABGB) geregelter Vertragstypen enthalten. Die fünf wesentlichsten
Elemente sind:
- Der Kauf
- Der Dienst-Vertrag
- Der Pacht-Vertrag
- Der Auftrag
- Der Gesellschaftsvertrag
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