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Rechtliche Bestimmungen beim Franchising >1
Elemente im Franchise-Vertrag >1
Der Franchise-Vertrag >2
Zeitrahmen des Vertrages >2


Rechtliche Bestimmungen beim Franchising

Im Gegensatz zum wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Bereich hat man sich in der Rechtsprechung und Judikatur in Österreich nur sehr wenig mit Franchising auseinandergesetzt. Im deutschsprachigen Raum war - wie in vielen anderen Bereichen auch - Deutschland das erste Land, welches den Franchise-Vertrag rechtsdogmatisch erfasste.

Der Definition des deutschen Bundesarbeitsgerichtes schloss sich 1987 auch der OGH an: Es "wird durch den Franchise-Vertrag ein Dauerschuldverhältnis begründet, durch das der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer gegen Entgelt das Recht einräumt, bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen unter Verwendung von Name, Marke, Ausstattung usw, sowie der gewerblichen und technischen Erfahrungen des Franchise-Gebers und unter Beachtung des von diesem entwickelten Organisations- und Werbesystems zu vertreiben, wobei der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer Beistand, Rat und Schulung in technischer und verkaufstechnischer Hinsicht gewährt und eine Kontrolle über die Geschäftstägigkeit des Franchise-Nehmers ausübt. Dazu tritt beim sogenannten Produkt-Franchising eine Pflicht des Franchise-Nehmers zum ausschliesslichen Warenbezug vom Franchise-Geber (Exklusiv- bindung)."

Weitere charakteristische Merkmale sind die straffe Organisation und der Unternehmerstatus des Franchise-Nehmers, welche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln. Nach Auswertung dieser Charakteristika wurde vom OGH diese Vertragsart als ein gemischter Vertrag, welcher wesentliche Elemente eines Bestand-, Lizenz-, und Vertragshändler-Vertrages aufweist, eingestuft.

Im Gegensatz zur Judikatur hat man sich in der deutschsprachigen Literatur schon wesentlich früher mit Franchising befasst. 1982 wurde von Schönherr der Franchise-Vertrag als eine Mischung zwischen Lizenz- und Know-how-Vertrag beschrieben, ein Jahr später tituliert Jahn den Franchise-Vertrag als eine blosse Weiterentwicklung des Lizenz-Ver- trages. Die erste genauere Publikation zu diesem Thema führte Schlemmer durch, der 1984 in seiner Arbeit "Der Franchise-Vertrag" die einzelnen Regelungspunkte genau untersuchte.

Elemente im Franchise-Vertrag

Wie man hier nun erkennen kann, sind im Franchise-Vertrag Elemente einzelner im Zivilrecht (ABGB) geregelter Vertragstypen enthalten. Die fünf wesentlichsten Elemente sind:
  • Der Kauf
  • Der Dienst-Vertrag
  • Der Pacht-Vertrag
  • Der Auftrag
  • Der Gesellschaftsvertrag


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