von Stephanie Bergheimer
Einen besonderen Schwerpunkt des Kaufvertrages bei der Betriebsübergabe
bildet die Regelung der Haftungsrisiken. Beim Erwerb von Anteilen einer
Kapitalgesellschaft und Kommanditanteilen ist die Haftung per Gesetz
auf die erbrachte Einlage beschränkt.
Haftung für nicht eingezahlte GmbH-Geschäftsanteile
Beim Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen haftet der Käufer für
noch nicht eingezahlte Stammeinlagen. Er haftet gemeinsam mit dem Verkäufer
gesamtschuldnerisch für nicht eingezahlte Stammeinlagen, die zu
dem Zeitpunkt, als die Abtretung der Geschäftsanteile angemeldet
wurde, bei der Gesellschaft fällig, aber noch nicht bezahlt waren.
Haftung
gegenüber Altgläubigern
Wurde eine Kommanditeinlage beim Rechtsübergang auf den Erwerber
nicht oder nicht vollständig bezahlt, haftet – auch bei
Eintragung des Rechtsnachfolgevermerks – Käufer und Verkäufer
als Gesamtschuldner gegenüber Altgläubigern. Der Kaufvertrag
sollte daher regeln, dass ausschliesslich der Verkäufer gegenüber
den Altgläubigern des Unter- nehmens haftet!
Haftung bei Übernahme
des Namens
Einen wesentlichen Bestandteil des Firmenwertes machen der Name des
Unternehmens und sein Image aus. In vielen Fällen wird das Unter-
nehmen vom Nachfolger unter dem alten Namen fortgeführt. In
der Fortführung
des Namens eines Einzelunternehmens kann ein enormes Haftungsrisiko
stecken, weil der Käufer für alle im Betrieb des Geschäfts
begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet.
Das gilt auch dann, wenn trotz Namenszusätzen der Name Kontinuität
vermittelt. Der Käufer haftet in diesen Fällen mit seinem
ganzen Vermögen. Eine Beschränkung der Haftung auf den
Kaufpreis tritt nicht ein.
Der Unternehmensnachfolger kann sich daher
entweder durch Eintragung in das Handelsregister und Bekanntmachung
dieser Haftung gegenüber
den Altgläubigern entziehen oder durch die Änderung des Firmennamens.
Eine blosse Vereinbarung zwischen den beiden Parteien, dass der
Käufer nicht für die Verbindlichkeiten haftet, genügt
nicht. Beachten Sie, dass Eintragung und Bekanntmachung mit der Über-
nahme zusammenfallen sollten. Dabei reicht es aus, wenn dies unverzüglich
bei der Geschäftsübernahme angemeldet wird und die Eintragung
und Bekanntmachung in kurz angemessenem Zeitabstand folgen.
Haftung für
betriebliche Steuerschulden
Der Nachfolger übernimmt alle betrieblichen Steuerschulden des
Alt-Inhabers, die im Kalenderjahr vor der Übertragung entstanden
sind. Dazu gehören Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Lohnsteuer, betriebliche
Kfz-Steuer usw. Der Nachfolger haftet maximal in Höhe des Unter-
nehmenswertes. Die Haftung für Steuerschulden kann vertraglich
nicht ausgeschlossen werden. Deshalb: Negativbescheinigung des Finanz-
amtes vorlegen lassen.
Und: Bestätigung des Inhabers im Kaufvertrag aufnehmen, dass „nach
seinem Kenntnisstand“ keine Steuerschulden vorliegen bzw. er
für Steuernachzahlungen aufkommt. Andernfalls wird der Kaufvertrag
rückgängig gemacht. Sinnvoll ist es in diesem Zusammenhang,
sich vom Verkäufer bestätigen zu lassen, dass er über
ausreichend privates Vermögen verfügt, um mögliche alte
Verbindlich- keiten zu begleichen.
Haftung für Löhne und Gehälter
Der Nachfolger muss alle bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen
Rechten und Pflichten wie übertarifliche Bezahlung, besondere
Urlaubs- vereinbarungen usw. übernehmen. Er haftet für Forderungen,
die sich aus Arbeitsverträgen ergeben, dazu gehören in erster
Linie Lohn- und Gehaltsschulden der letzten zwölf Monate. Er haftet
nicht für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge (dafür
aber für nicht-abgeführte Lohnsteuer). Wurden mit Mitarbeitern
Abfindungen oder Pensions- zusagen im Rahmen von Kündigungen vereinbart,
muss der Nachfolger diese zahlen, wenn das Arbeitsverhältnis nach
der Übertragung endet.
Deshalb: Im Kaufvertrag genau regeln, welche eventuellen Zahlungen
sich aus den Arbeitsverträgen ergeben.
Haftung für Garantieleistungen
Der Nachfolger haftet für Produkte und Leistungen, die vor der Übertragung
geliefert bzw. ausgeführt wurden. Im Kaufvertrag sollte daher
eine Freistellungserklärung aufgenommen werden, die zwischen Käufer
und Verkäufer klärt, wer im Innenverhältnis haftet.
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Übergabefahrplan
Die anschliessende Kurzübersicht hilft dem Betriebsüber- geber,
die wesent- lichsten Punkte zu beachten.
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Übernahmefahrplan
Hier finden Sie eine Kurzübersicht welche Punkte von der Über- nehmerseite
bedacht werden sollten.
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