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ABFERTIGUNG NEU >1 >2
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Wahl der MV-Kasse >1
Anspruch der Abfertigung >1
Wahlrecht auf Auszahlung der Abfertigung >2
Steuerrechtliche Informationen >2

von Johannes Klein

Warum ist die Abfertigung reformiert worden?


Durch den Wandel der Zeit waren einige Regelungen des bisherigen Abfertigungssystems nicht mehr passend. Beispielsweise der Verlust des Abfertigungsanspruches bei Selbstkündigung hinderte viele Arbeit- nehmer zu einem anderen Unternehmen zu wechseln. Gesamt gesehen haben nur etwa ein Drittel der Arbeitnehmer je eine Abfertigung er- halten. Für klein- und mittelständische Unternehmen waren Abfertig- ungszahlungen oftmals der Auslöser für liquiditätsmässige Probleme.

Was ist die Abfertigung NEU?
Durch das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), welches mit 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist, wird das Abfertigungsrecht von einem leistungsorientierten in ein beitragsorientiertes System umgestaltet.

Die Abfertigung Neu gilt uneingeschränkt für alle Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2003 beginnen. Ab Beginn des Arbeitsverhältnisses werden vom Arbeitgeber Beiträge geleistet, wobei der erste Monat des Arbeitsverhältnisses beitragsfrei ist. Bei Abschluss eines neuerlichen Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber binnen 12 Monaten nach dem Ende des vorigen Arbeitsverhältnisses beginnt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag. Das soll vorwiegend Saisonarbeiter schützen. Neu ist ebenfalls, dass die Lehrzeit auch alleine abfertigungswirksam ist (früher musste man einschliesslich Lehrzeit min. 7 Jahre in einem Unternehmen beschäftigt gewesen sein, um Anspruch auf Abfertigung zu erhalten). Weiters werden für die Zeiten des Präsenz- und Ausbildungsdienstes, des Zivildienstes sowie des Auslandszivildienstes und des Bezugs von Wochen- und Krankengeld nach dem ASVG Beiträge durch den Arbeitgeber zu leisten sein. Bei der Bildungskarenz, für die Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld und für die Dauer der Familienhospizkarenz werden die Beiträge nicht vom Arbeitgeber, sondern vom FLAF (Familienlastenausgleichsfonds) geleistet. Dies soll vor allem Frauen unterstützen, damit sie durch Kinderbetreuung keine Benachteiligung erfahren.

Der Beitragssatz beträgt 1,53% des monatlichen Entgeltes, welcher vom Arbeitgeber an den jeweiligen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) gezahlt wird.

Die Wahl einer MV-Kasse

Generell ist per Gesetz vorgesehen, dass die MV-Kasse innerhalb des Betriebes ausgewählt wird. Bei Betrieben mit Betriebsrat erfolgt die Auswahl in einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung, bei Betrieben ohne Betriebsrat wählt primär der Arbeitgeber die MV-Kasse aus. Die Arbeitnehmer haben allerdings ein qualifiziertes Einspruchsrecht gegen den Vorschlag des Arbeitgebers. Kommt es zu keiner Einigung, so gibt es Schlichtungsstellen die hier eingreifen.
Ein Wechsel der MV-Kasse kann vom Arbeitgeber, dem Betriebsrat oder in Betrieben ohne Betriebsrat von einem Drittel der Arbeitnehmer verlangt werden.

Anspruch auf Abfertigung


Ein Anspruch auf Abfertigung besteht bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Grunde nach. Auch bei Selbstkündigung, ver- schuldeter Entlassung und unberechtigtem vorzeitigem Austritt bleibt die Abfertigung voll erhalten. Ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht bei den bisher anspruchsbegründenden Beendigungstat- beständen (Arbeitgeberkündigung, unverschuldete Entlassung, be- rechtigter Austritt, einvernehmliche Auflösung, Zeitablauf, Kündigung bei Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitnehmer, Mutterschaftsaustritt) und dem Vorliegen von drei Einzahlungsjahren. Daneben erfolgt eine Auszahlung auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitiger Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung.

Die Höhe des Abfertigungsanspruches setzt sich zusammen aus der Summe des angesammelten Kapitals abzüglich der Verwaltungskosten (min. 1% und max. 3,5%) unter Berücksichtigung der Kapitalgarantie und der Veranlagungserträge. Stirbt der Arbeitnehmer, so haben seine unterhaltsberechtigten Erben direkt einen Abfertigungsanspruch auf den gesamten angesparten Betrag.

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