Wahl der MV-Kasse >1
Anspruch der Abfertigung >1
Wahlrecht auf Auszahlung der
Abfertigung >2
Steuerrechtliche Informationen >2
von Johannes Klein
Warum ist die Abfertigung reformiert worden?
Durch den Wandel der Zeit waren einige Regelungen des bisherigen Abfertigungssystems
nicht mehr passend. Beispielsweise der Verlust des Abfertigungsanspruches
bei Selbstkündigung hinderte viele Arbeit- nehmer zu einem anderen
Unternehmen zu wechseln. Gesamt gesehen haben nur etwa ein Drittel der
Arbeitnehmer je eine Abfertigung er- halten. Für klein- und mittelständische
Unternehmen waren Abfertig- ungszahlungen oftmals der Auslöser für
liquiditätsmässige Probleme.
Was ist die Abfertigung NEU?
Durch das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), welches mit
1. Juli 2002 in Kraft getreten ist, wird das Abfertigungsrecht von
einem leistungsorientierten in ein beitragsorientiertes System umgestaltet.
Die
Abfertigung Neu gilt uneingeschränkt für alle Arbeitsverhältnisse,
die ab dem 1. Jänner 2003 beginnen. Ab Beginn des Arbeitsverhältnisses
werden vom Arbeitgeber Beiträge geleistet, wobei der erste Monat
des Arbeitsverhältnisses beitragsfrei ist. Bei Abschluss eines
neuerlichen Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber binnen
12 Monaten nach dem Ende des vorigen Arbeitsverhältnisses beginnt
die Beitragspflicht mit dem ersten Tag. Das soll vorwiegend Saisonarbeiter
schützen. Neu ist ebenfalls, dass die Lehrzeit auch alleine abfertigungswirksam
ist (früher musste man einschliesslich Lehrzeit min. 7 Jahre
in einem Unternehmen beschäftigt gewesen sein, um Anspruch auf
Abfertigung zu erhalten). Weiters werden für die Zeiten des Präsenz-
und Ausbildungsdienstes, des Zivildienstes sowie des Auslandszivildienstes
und des Bezugs von Wochen- und Krankengeld nach dem ASVG Beiträge
durch den Arbeitgeber zu leisten sein. Bei der Bildungskarenz, für
die Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld und für die Dauer
der Familienhospizkarenz werden die Beiträge nicht vom Arbeitgeber,
sondern vom FLAF (Familienlastenausgleichsfonds) geleistet. Dies soll
vor allem Frauen unterstützen, damit sie durch Kinderbetreuung
keine Benachteiligung erfahren.
Der Beitragssatz beträgt 1,53% des monatlichen Entgeltes, welcher
vom Arbeitgeber an den jeweiligen Träger der Krankenversicherung
zur Weiterleitung an die ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse
(MV-Kasse) gezahlt wird.
Die Wahl einer MV-Kasse
Generell ist per
Gesetz vorgesehen, dass die MV-Kasse innerhalb des Betriebes ausgewählt wird. Bei Betrieben mit Betriebsrat
erfolgt die Auswahl in einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung, bei
Betrieben ohne Betriebsrat wählt primär der Arbeitgeber
die MV-Kasse aus. Die Arbeitnehmer haben allerdings ein qualifiziertes
Einspruchsrecht gegen den Vorschlag des Arbeitgebers. Kommt es zu
keiner Einigung, so gibt es Schlichtungsstellen die hier eingreifen.
Ein Wechsel der MV-Kasse kann vom Arbeitgeber, dem Betriebsrat oder
in Betrieben ohne Betriebsrat von einem Drittel der Arbeitnehmer
verlangt werden.
Anspruch auf Abfertigung
Ein Anspruch auf Abfertigung besteht bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses
dem Grunde nach. Auch bei Selbstkündigung, ver- schuldeter Entlassung
und unberechtigtem vorzeitigem Austritt bleibt die Abfertigung voll
erhalten. Ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht bei
den bisher anspruchsbegründenden Beendigungstat- beständen
(Arbeitgeberkündigung, unverschuldete Entlassung, be- rechtigter
Austritt, einvernehmliche Auflösung, Zeitablauf, Kündigung
bei Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitnehmer, Mutterschaftsaustritt)
und dem Vorliegen von drei Einzahlungsjahren. Daneben erfolgt eine
Auszahlung auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter
gleichzeitiger Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen
Pensionsversicherung.
Die Höhe des Abfertigungsanspruches setzt sich zusammen aus
der Summe des angesammelten Kapitals abzüglich der Verwaltungskosten
(min. 1% und max. 3,5%) unter Berücksichtigung der Kapitalgarantie
und der Veranlagungserträge. Stirbt der Arbeitnehmer, so haben
seine unterhaltsberechtigten Erben direkt einen Abfertigungsanspruch
auf den gesamten angesparten Betrag.
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