Rechtsform im Venture Capital
Venture Capital Unternehmen werden zumeist als Kapitalgesellschaften gegründet.
Für diese VC-KGs gelten dieselben rechtlichen Bedingungen wie für
alle anderen KGs, einziger Unterschied stellt der Beteiligungs- vertrag
dar, welcher zwischen den VC Partnern abgeschlossen wird.
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Rechtsformen!
Bevor man nun
die Vorverhandlungen zu einem Beteiligungsvertrag beginnt sollte man sich
grundlegend über den möglichen VC-Partner
informieren. Gegenseitiges Vertrauen ist Grundbedingung für eine
Zusammenarbeit, Offenheit und Termintreue sind weitere wesentliche
Merkmale. Die Offenheit ist zu Beginn vor allem vom Gründer ge-
fordert, er muss seinem VC-Geber sämtliche Ideen und Vorstellungen
präsentieren – was
oftmals zum Gefühl der Schutzlosigkeit führt. Um zumindest
rechtlich abgesichert zu sein kann daher eine Vertraulichkeitsvereinbarung
unterzeichnet werden, dass auch bei Nicht-zustandekommen des VCs keinerlei
Daten des Gründers weitergegeben werden.
Vereinbarungen vor Vertrag
Sind sich die VC-Partner grundsätzlich über eine Zusammenarbeit
einig werden die bisherigen Verhandlungsergebnisse im sog. Letter of
Intent (LoI) zusammengefasst. Hier ist Vorsicht geboten auf die Formulierung
des LoI, dieser sollte in jedem Fall nur nach Absprache mit einem Rechtsanwalt
unterschrieben werden. Durch die Formulierung kann nämlich entschieden
werden ob nur eine Absichtserklärung vorliegt oder ob schon eine
vertragliche Bindung vereinbart wird. Auch wenn keine rechtliche Bindung
im LoI angeführt ist, bedeutet dieser einen wichtigen Eckpfeiler
im weiteren Verlauf der VC-Verhandlungen.
Ist der LoI unterschrieben und
die Verhandlungen fortgesetzt, so stellt der Vorvertrag den nächsten Schritt zum Abschluss eines VC dar.
Der Vorvertrag geht über den Letter of Intent hinaus, weil er schon
einen schuldrechtlichen Vertrag darstellt und die Verpflichtung zum späteren
Abschluss eines Hauptvertrages begründet. Doch ein Vorvertrag wird
meist dann abgeschlossen, wenn sich die Parteien schon vorzeitig binden
möchten, jedoch noch tatsächliche oder rechtliche Hindernisse
den Abschluss des Beteiligungsvertrages verhindern. Voraussetzung für
den Vorvertrag ist, dass sich die Vertragspartner über alle wesentlichen
Punkte geeinigt haben und der Inhalt des folgenden Hauptvertrages dadurch
bestimmbar ist.
Parallel zum Vorvertrag wird der VC-Geber die Due Diligence
laufen lassen. Due Diligence bedeutet die genaueste Prüfung des
Businessplans sowie die Bedeutung des Unternehmens in der Gegen- wart
und Zukunft herauszufinden.
Generell wird Due Diligence in drei Teile untergliedert:
a) Legal Due Diligence: hier werden die juristischen
Verhältnisse
der Gesellschaft, die Geschäftsdokumente und abgeschlossenen Verträge überprüft
b) Financial Due Diligence: darunter versteht man die Überprüfung
auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Bilanz und der Gewinn- und
Verlust- positionen sowie die Wertansätze
c) Business Due Diligence: der Überblick über die
gesamte wirtschaft- liche Aussicht des Engagements zusammengefasst – hier
wird auch der Innovationsgehalt des Unternehmens berücksichtigt.
Beteiligungsvertrag
Generell versteht man unter dem Beteiligungsvertrag (auch VC Vertrag
genannt) einen Rahmenvertrag in welchem die gegenseitigen Rechte und
Pflichten der VC-Partner geregelt werden. Der erste wesentliche Bestandteil
des Beteiligungsvertrages ist die Regelung des Finan- zierungsbetrages.
Neben der absoluten Höhe dieses Betrages wird hier festgehalten,
ob die Finanzierung durch eine einmalige Zahlung erfolgt oder aber
möglicherweise in verschiedenen Tranchen. Dabei ist aus Sicht
des Gründers insbesondere zu beachten, dass mit exakt nachvollziehbaren
Regelungen festgelegt wird, wann und unter welchen Voraussetzungen
gegebenenfalls spätere Zahlungen erfolgen. Diese Voraussetzungen
werden zumeist als „Mile Stones“ festgelegt, das heisst
dass bestimmte Ziele (wie z.B. Umsatzziele) erreicht werden müssen
bevor es zur Auszahlung der nächsten Finanzierungstranche kommt.
Weiters ist im Beteiligungsvertrag die Höhe der Beteiligung an
dem Unternehmen zu regeln, die der VC-Geber als Gegenleistung für
die Zurverfügungstellung des Kapitals erhält.
Wenn sich der VC-Geber aktiv am Unternehmen beteiligen möchte und
Know-how sowie persönliche Beratungsleistung einbringt, muss diese
Leistung im Rahmen der Äquivalenzermittlung natürlich auch
berück- sichtigt werden. Schliesslich spielt für die Bemessung
des Anteiles auch die gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeit
eine wichtige Rolle. So wird möglicherweise ein VC-Geber Wert darauf
legen, wenigstens eine Sperrminorität von 25,1% zu erreichen, um
auf diese Weise in der Lage zu sein, satzungsändernde Beschlüsse
verhindern zu können. Über diese Punkte hinausgehend sollten noch Zusicherungen und Garantien
der Gründungsgesellschafter unabhängig von der Due Dilligence
geregelt werden, weiters Sonderrechte des Kapitalgebers in Unternehmenskrisen
(z.B. Abberufung, Ersetzung des Managements) und die Rechtsfolgen beim
Ausscheiden des Gründungsgesellschafters aus der Geschäftsführung.
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